Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in grundlegend überarbeiteter Form. Neben neuen Umsatzgrenzen hat sich auch die Systematik verändert: Umsätze von Kleinunternehmern sind nun ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit. Gleichzeitig wurde mit § 19a UStG ein besonderes Verfahren geschaffen, mit dem Kleinunternehmer die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen können.
Für einen in Deutschland ansässigen Unternehmer gilt die Kleinunternehmerregelung grundsätzlich, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Entscheidend ist aber nicht nur die Höhe der Grenzen, sondern auch ihre Funktion.
Die 25.000-Euro-Grenze entscheidet darüber, ob der Unternehmer zu Beginn des Folgejahres überhaupt als Kleinunternehmer starten kann. Wer beispielsweise im Vorjahr bereits über dieser Grenze lag, kann die inländische Kleinunternehmerregelung im Folgejahr grundsätzlich nicht anwenden.
Besonders relevant ist die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Kalenderjahr. Sie ist keine klassische Jahresgrenze, deren Überschreitung erst im Folgejahr Folgen hätte. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, fällt nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung.
Ein Beispiel: Bislang wurden im laufenden Jahr 80.000 Euro Gesamtumsatz erzielt. Nun kommt ein weiterer Umsatz von 40.000 Euro hinzu. Nicht nur die 20.000 Euro oberhalb der Grenze werden regelbesteuert. Vielmehr ist der gesamte Umsatz, mit dem die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird, nicht mehr von der Steuerbefreiung erfasst.
Für die Praxis bedeutet das: Die Umsatzentwicklung sollte laufend überwacht werden. Gerade bei größeren Einzelaufträgen oder starkem Wachstum kann es wichtig sein, Rechnungsstellung, Preisgestaltung und steuerliche Prozesse rechtzeitig anzupassen.
Auch für Neugründungen ist Vorsicht geboten. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit ist nach der Verwaltungsauffassung nicht die 100.000-Euro-Grenze, sondern grundsätzlich die Grenze von 25.000 Euro maßgeblich. Bei schnell wachsenden Geschäftsmodellen sollte daher bereits zum Start geprüft werden, ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll ist.
Ein weiterer wichtiger Punkt bleibt der Vorsteuerabzug. Wer Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei ausführt, kann die Vorsteuer aus Eingangsleistungen, die diesen Umsätzen zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht abziehen. Bei hohen Anfangsinvestitionen kann das wirtschaftlich bedeutsamer sein als die vermeintliche Vereinfachung durch die Kleinunternehmerregelung.
Ob die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist, hängt deshalb auch vom Geschäftsmodell ab. Bei einem überwiegend privaten Kundenkreis kann die fehlende Umsatzsteuerbelastung einen Vorteil darstellen. Bei Geschäftskunden, die selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, fällt dieser Effekt häufig deutlich geringer aus.
Durch die Neufassung wurde die Kleinunternehmerregelung als echte Steuerbefreiung ausgestaltet. Auch bei der Rechnungsstellung sollten Kleinunternehmer deshalb darauf achten, dass die Steuerbefreiung eindeutig erkennbar ist und keine Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen wird.
Neu ist außerdem die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung innerhalb der EU. Über das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG können in Deutschland ansässige Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kleinunternehmerregelung anderer EU-Mitgliedstaaten nutzen. Dabei müssen insbesondere die unionsweite Umsatzgrenze und die jeweiligen Voraussetzungen des betreffenden Mitgliedstaates beachtet werden.
Fazit: Die Reform macht die Kleinunternehmerregelung für mehr Unternehmer zugänglich, verlangt aber zugleich eine laufende Beobachtung der Umsätze. Besonders die 100.000-Euro-Grenze zeigt, dass Kleinunternehmer zu sein keine Frage ist, die nur einmal zum Jahresende beantwortet werden sollte.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Die Beurteilung kann je nach Einzelfall abweichen.
